AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaflex Kanttechnik GmbH

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Metafelx Kanttechnik GmbH (im Folgenden UNTERNEHMER) und dem Besteller, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie von den Vertragsparteien schriftlich ausdrücklich vereinbart wurden.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Sämtliche Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge des UNTERNEHMERS sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung.

1.2 Bestellungen erfolgen über die homepage des UNTERNEHMERS und schriftlich (per FAX).

1.3 Vertragsgegenstand sind nur die in der Bestellung genannten Leistungen. Weichen die in der Bestellung genannten Leistungen von der erbrachten Leistung ab, hat der Besteller dies dem UNTERNEHMER unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, ob er den Vertrag unter den geänderten Bedingungen annimmt, widrigenfalls der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande kommt. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von den der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen oder der homepage des UNTERNEHMERS insbesondere Farbabweichungen bei der Oberfläche oder Abweichungen bei der Stärke des Materials gelten nicht als Mangel.

1.4 Stornierung von Bestellungen erfolgen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des UNTERNEHMERS.

2. Preise

2.1 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2 Den angeführten Preisen liegen die am Tag des freibleibenden Anbots gültigen Preislisten des jeweiligen Landes des UNTERNEHMERS zu Grunde.

3. Lieferung und Gefahrenübergang

3.1 Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist das Werk des UNTERNEHMERS. Dies gilt auch dann, wenn die Fracht- und anderen Kosten zulasten des UNTERNEHMERS gehen.

3.2 Wurde abweichend davon Lieferung frei Haus (Incoterm DDU) vereinbart, so ist der Lieferort der Ort, an dem die Ware an den ersten Beförderer übergeben wird, unabhängig davon wer den Beförderer auswählt oder beauftragt.

3.3 Etwaige vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung. Der UNTERNEHMER ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.4 Die Liefertermine und -fristen des UNTERNEHMERS ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd.

3.5 Der UNTERNEHMER ist berechtigt, Lieferfristen und -termine aus den im Punkt 3.6 genannten Gründen sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten des UNTERNEHMERS herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw zu verschieben. Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.

3.6 Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des UNTERNEHMERS liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller haftet der UNTERNEHMER nicht.

3.7 Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den im Punkt 3.6 genannten Gründen haftet der UNTERNEHMER, sofern er zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Es gilt die Haftungsbeschränkung des Punktes 9.1.

3.8 Ab Übergabe am Lieferort gemäß Punkt 3.1 und 3.2 trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs bzw der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Wurden dem Besteller –bei Lieferung ab Werk – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3.9 Wird die Ware nicht bis zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abgenommen, hat der UNTERNEHMER das Recht, nach seiner Wahl die Ware auf Kosten des Bestellers zu liefern oder den Vertrag zu kündigen und vollen Schadenersatz zu fordern.

4. Sonderbestimmungen für Werkverträge / Sonderanfertigungen

4.1 Die Bestimmungen des Punktes 4 kommen auf Verträge zur Anwendung, bei denen sich der UNTERNEHMER zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet hat (Werkverträge). Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 dieser AGB kommen nur insoweit auf Werkverträge zur Anwendung als sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Punkts 4 stehen.

4.2 Werkverträgen liegen die für die Erstellung des Werkes notwendigen Zeichnungen, technischen Berichte, Muster, Modellbezeichnung, Abmessungen und dgl sowie die Beschreibung der Leistung zu Grunde.

4.3 Erforderliche Unterlagen im Sinne des Punktes 4.2, die vertragsgemäß vom Besteller beizustellen sind, hat dieser dem UNTERNEHMER so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser die Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann.

4.4 Der UNTERNEHMER teilt dem Besteller die ihm aufgrund seiner Fachkenntnis bei sorgfältiger Prüfung der Ausführungsunterlagen erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die in Aussicht genommene Ausführung des Werks mit. Gibt der Besteller aufgrund dieser Mitteilung innerhalb angemessener Frist keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung der Ausführung, so haftet er für die Folgen dieser Unterlassung alleine. Der UNTERNEHMER kann in diesem Fall ohne jegliche Haftung das bestellte Werk auf Kosten des Bestellers ausführen oder die Ausführung ablehnen. Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen, die der UNTERNEHMER nur aufgrund von umfangreichen und technisch aufwendigen Überprüfungen feststellen kann, gelten nicht als erkennbare Mängel.

5. Zahlung

5.1 Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung netto ohne Abzug 10 Tage ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks und Wechsel werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.

5.2 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der UNTERNEHMER berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu fordern. Nach erfolgloser Mahnung kann auf Kosten des Bestellers ein Inkassoinstitut sowie ein Rechtsanwalt mit der Hereinbringung der Forderung beauftragt werden. Der UNTERNEHMER hat gegenüber dem Besteller Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Bestellers bedingten Betreibungskosten.

5.3 Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

5.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.

5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom UNTERNEHMER anerkannt sind.

5.6 Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw wird dem UNTERNEHMER erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Besteller derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers gefährdet war, so kann der UNTERNEHMER seine Leistung bis zur Zahlung einer Vorauskasse verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögens-Umstände beim Besteller gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

5.7 Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der UNTERNEHMER die Anlieferung zurückhalten, oder unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers kann der UNTERNEHMER ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies alles gilt unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche des UNTERNEHMERS aus dem Titel Schadenersatz.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Kauf- und Werkgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum des UNTERNEHMERS.

6.2 Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese sorgfältig aufzubewahren und auf Kosten des Bestellers gegen Feuer und Diebstahl jedenfalls solange Forderungen des UNTERNEHMERS aushaften zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden schon jetzt an den UNTERNEHMER abgetreten.

6.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Besteller verpflichtet sich, den UNTERNEHMER auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Besteller hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des Lieferanten an der Ware hinzuweisen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. Eine Pfändung gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.

7. Gewährleistung

7.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem UNTERNEHMER – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – binnen einer Woche schriftlich Anzeige zu machen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen.

7.2 Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls binnen einer Woche zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt.

7.3 Handelsüblich bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebenso wenig zu einer Beanstandung, wie Farb- oder Maserungsabweichungen bei Metall und Bezugsmaterialien. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die vom UNTERNEHMER ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt wurden.

7.4 Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Bestellers (Zeichnung, Modellen, sonstigen Spezifikationen) angefertigt, beschränkt sich die Haftung des UNTERNEHMERS auf die bedingungsgemäße Ausführung.

7.5 Der Besteller kann bis maximal 1 Jahr nach Übergabe der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen. Der Unternehmer kann die Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Nachtrag, Austausch oder Preisminderung erfüllen.

7.6 Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMERS.

7.7 Bei unberechtigten Mängelrügen können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

7.8 Im Falle der Weiterverarbeitung der Ware des Unternehmers durch den Besteller wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1 Der UNTERNEHMER haftet für einen dem Besteller entstandenen Schaden nur insoweit, als ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung wird generell mit einem Betrag in der Höhe von 5 Prozent des Warenwertes der jeweiligen Lieferung oder EUR 1.000,00 beschränkt.

8.2 Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.

8.3 Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernimmt der UNTERNEHMER keinerlei Haftung. Ebenso wenig wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.

9. Urheberrecht

9.1 Die vom UNTERNEHMER hergestellten Entwürfe, Modelle, Vorlagen, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen und andere Muster bleiben im Eigentum des UNTERNEHMERS. Eine gänzliche oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche Kopie, Weitergabe oder Offenlegung gegenüber Dritten ist nicht gestattet.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Durch die Nicht- Inanspruchnahme einzelner Rechte gemäß dieser Bedingungen wird auf die anderen Rechte keinesfalls verzichtet.

11. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Diese AGB und die unter diesen AGB abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellen Recht. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen kommen auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

11.2 Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien 3105 St Pölten _ Unterradlberg.

11.3 Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des für 3100 St Pölten sachlich zuständigen Gerichts.

11.4 Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
Wir sind berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

12. Konsumentenschutz

12.1 Für Käufer, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die oben genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutzgesetz.

12.2 Die Nichtigkeit eines oder mehrerer Teile dieser Bestimmungen berührt die Gültigkeit der weitern Punkte nicht.

Stand: 01.01.2010